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   BGH, 08.12.1986 - AnwZ (B) 2/86   

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BGH, 08.12.1986 - AnwZ (B) 2/86 (https://dejure.org/1986,5354)
BGH, Entscheidung vom 08.12.1986 - AnwZ (B) 2/86 (https://dejure.org/1986,5354)
BGH, Entscheidung vom 08. Dezember 1986 - AnwZ (B) 2/86 (https://dejure.org/1986,5354)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen dauernder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Ausübung des Anwaltsberufs auf Grund Schwäche der geistigen Kräfte und Gefährdung der Rechtspflege bei weiterem Verbleiben im Berufsstand - Auslegung des Begriffs der ...

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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 15.07.1985 - AnwZ (B) 35/84

    Sofortige Beschwerde gegen die Rücknahme einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft -

    Auszug aus BGH, 08.12.1986 - AnwZ (B) 2/86
    Zweifel an der Geschäftsfähigkeit eines Betroffenen können seine Prozeßfähigkeit im Verfahren wegen der Rücknahme seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht in Frage stellen, wenn die Zulassungsrücknahme damit begründet wird, daß er wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte dauernd unfähig sei, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben (st. Rspr. des Senats, vgl. BGHZ 52, 1, 2 [BGH 24.04.1967 - AnwZ B 11/66]; BGH, Beschlüsse vom 8. November 1971 - AnwZ (B) 10/71 = EGE XII 9 und vom 15. Juli 1985 - AnwZ (B) 35/84; die gegen diesen Beschluß gerichtete Verfassungsbeschwerde des dort Betroffenen hat das Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 13. August 1986 - 1 BvR 491/86 - nicht zur Entscheidung angenommen).

    Entscheidend ist vielmehr, ob geistige Mängel bei ihm vorliegen, ob sie solcher Art und so erheblich sind, daß er deswegen dauernd unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, und ob sein weiteres Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege gefährdet (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschlüsse v. 12. Juli 1971 - AnwZ (B) 9/71 , v. 8. Mai 1978 - AnwZ (B) 3/78; v. 28. Februar 1983 - AnwZ (B) 34/82 - und v. 15. Juli 1985 - AnwZ (B) 35/84).

    Die bis dahin vorliegenden Gutachten besaßen den Nachteil, daß zwei der Gutachter (Prof. Glatzel und Prof. Ehrhardt) den Antragsteller aufgrund seiner Weigerung nicht hatten untersuchen können (vgl. Beschlüsse des Senats vom 8. Mai 1978 - AnwZ (B) 3/78 - und vom 15. Juli 1985 - AnwZ (B) 35/84), während den beiden anderen (Prof. Finzen und Prof. Mende) nicht alle schriftlichen Unterlagen zugänglich waren, die Grundlage des vorliegenden Verfahrens sind.

  • BGH, 08.05.1978 - AnwZ (B) 3/78

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 08.12.1986 - AnwZ (B) 2/86
    Entscheidend ist vielmehr, ob geistige Mängel bei ihm vorliegen, ob sie solcher Art und so erheblich sind, daß er deswegen dauernd unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, und ob sein weiteres Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege gefährdet (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschlüsse v. 12. Juli 1971 - AnwZ (B) 9/71 , v. 8. Mai 1978 - AnwZ (B) 3/78; v. 28. Februar 1983 - AnwZ (B) 34/82 - und v. 15. Juli 1985 - AnwZ (B) 35/84).

    Die bis dahin vorliegenden Gutachten besaßen den Nachteil, daß zwei der Gutachter (Prof. Glatzel und Prof. Ehrhardt) den Antragsteller aufgrund seiner Weigerung nicht hatten untersuchen können (vgl. Beschlüsse des Senats vom 8. Mai 1978 - AnwZ (B) 3/78 - und vom 15. Juli 1985 - AnwZ (B) 35/84), während den beiden anderen (Prof. Finzen und Prof. Mende) nicht alle schriftlichen Unterlagen zugänglich waren, die Grundlage des vorliegenden Verfahrens sind.

    Vielmehr genügt eine hinreichend konkrete Gefahr, er könnte die Interessen seiner Auftraggeber künftig nicht sachgemäß und mit der gebotenen Sorgfalt wahrnehmen (Senatsbeschluß vom 8. Mai 1978 - AnwZ (B) 3/78).

  • OLG Koblenz, 10.12.1981 - 2 Ss 362/81
    Auszug aus BGH, 08.12.1986 - AnwZ (B) 2/86
    Die Revision, mit der er sich gegen die Verurteilung wandte, wurde durch Beschluß des Oberlandesgerichts Koblenz vom 28. Oktober 1981 - 2 Ss 362/81 - als offensichtlich unbegründet verworfen.

    und Dr. St. im November 1981 der Rechtsbeugung wegen ihrer Mitwirkung an zwei in einem Anklageerzwingungsverfahren ergangenen Beschlüssen vom 2. Mai 1980 und 5. Januar 1981 - Ws 193/80 - und wegen ihrer Mitwirkung an dem die Revision verwerfenden Beschluß vom 28. Oktober 1981 - 2 Ss 362/81 (101 Js 2599/81).

  • BVerfG, 08.03.1983 - 1 BvR 1078/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Versagung der Zulassung zur

    Auszug aus BGH, 08.12.1986 - AnwZ (B) 2/86
    Richtschnur seines Handelns müssen stets die Achtung der staatlichen Rechtsordnung und das Gebot der Sachlichkeit sein (§ 1 BRAO, § 43 BRAO in Verbindung mit den §§ 1, 9, 10, 18 der Standesrichtlinien; vgl. auch BVerfGE 26, 186 ff, 194, 205; 63, 266 ff, 284, 287, 295 f).
  • BVerfG, 11.06.1969 - 2 BvR 518/66

    Ehrengerichte

    Auszug aus BGH, 08.12.1986 - AnwZ (B) 2/86
    Richtschnur seines Handelns müssen stets die Achtung der staatlichen Rechtsordnung und das Gebot der Sachlichkeit sein (§ 1 BRAO, § 43 BRAO in Verbindung mit den §§ 1, 9, 10, 18 der Standesrichtlinien; vgl. auch BVerfGE 26, 186 ff, 194, 205; 63, 266 ff, 284, 287, 295 f).
  • BVerfG, 12.02.1986 - 1 BvR 1770/83

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft

    Auszug aus BGH, 08.12.1986 - AnwZ (B) 2/86
    Der Senat hat schließlich erwogen, ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit es im Hinblick auf die Bedeutung des Grundrechte der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) gebietet, unter den gegebenen Umständen wegen der fortwährenden grob unsachlichen und beleidigenden Äußerungen zunächst im ehrengerichtlichen Verfahren (§§ 113 ff. BRAO) gegen den (schuldfähigen) Antragsteller einzuschreiten, ehe eine Zulassungsrücknahme nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO ausgesprochen wird (vgl. BVerfG, Beschluß vom 12. Februar 1986 - 1 BvR 1770/83 = AnwBl. 1986, 202).
  • BGH, 29.09.1986 - AnwSt (R) 17/86

    Ehrengerichtliches Verfahren - Berufung - Urteilsverlesung

    Auszug aus BGH, 08.12.1986 - AnwZ (B) 2/86
    Solche Bedenken sind hier jedenfalls deshalb unangebracht, weil der Antragsteller bei der Schwere seiner Taten und seiner Unbelehrbarkeit nach der Überzeugung des Senats auch im ehrengerichtlichen Verfahren aus der Rechtsanwaltschaft entfernt worden wäre (vgl. Senatsbeschluß vom 29. September 1906 - AnwSt (R) 17/86).
  • BGH, 24.04.1967 - AnwZ (B) 11/66

    Bezeichnung der Schiffahrtsgerichte im Postverkehr

    Auszug aus BGH, 08.12.1986 - AnwZ (B) 2/86
    Zweifel an der Geschäftsfähigkeit eines Betroffenen können seine Prozeßfähigkeit im Verfahren wegen der Rücknahme seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht in Frage stellen, wenn die Zulassungsrücknahme damit begründet wird, daß er wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte dauernd unfähig sei, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben (st. Rspr. des Senats, vgl. BGHZ 52, 1, 2 [BGH 24.04.1967 - AnwZ B 11/66]; BGH, Beschlüsse vom 8. November 1971 - AnwZ (B) 10/71 = EGE XII 9 und vom 15. Juli 1985 - AnwZ (B) 35/84; die gegen diesen Beschluß gerichtete Verfassungsbeschwerde des dort Betroffenen hat das Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 13. August 1986 - 1 BvR 491/86 - nicht zur Entscheidung angenommen).
  • BGH, 08.11.1971 - AnwZ (B) 10/71

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

    Auszug aus BGH, 08.12.1986 - AnwZ (B) 2/86
    Zweifel an der Geschäftsfähigkeit eines Betroffenen können seine Prozeßfähigkeit im Verfahren wegen der Rücknahme seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht in Frage stellen, wenn die Zulassungsrücknahme damit begründet wird, daß er wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte dauernd unfähig sei, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben (st. Rspr. des Senats, vgl. BGHZ 52, 1, 2 [BGH 24.04.1967 - AnwZ B 11/66]; BGH, Beschlüsse vom 8. November 1971 - AnwZ (B) 10/71 = EGE XII 9 und vom 15. Juli 1985 - AnwZ (B) 35/84; die gegen diesen Beschluß gerichtete Verfassungsbeschwerde des dort Betroffenen hat das Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 13. August 1986 - 1 BvR 491/86 - nicht zur Entscheidung angenommen).
  • BGH, 25.10.1976 - AnwZ (B) 14/76

    Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Schwäche geistiger Kräfte

    Auszug aus BGH, 08.12.1986 - AnwZ (B) 2/86
    Es kann auf sich beruhen, ob die von ihm geäußerten Beleidigungen und Beschimpfungen wegen ihres Ausmaßes das Ansehen der Rechtsanwaltschaft in der Öffentlichkeit schädigen können und ob sie schon deswegen zur Annahme der in § 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO vorausgesetzten Gefährdung der Rechtspflege berechtigen (vgl. Senatsbeschluß vom 25. Oktober 1976 - AnwZ (B) 14/76).
  • BGH, 28.02.1983 - AnwZ (B) 34/82

    Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Verstoßes gegen die Pflicht

  • BGH, 12.07.1971 - AnwZ (B) 9/71

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

  • BGH, 25.04.1977 - AnwZ (B) 36/76

    Voraussetzungen der Simultanzulassung von Rechtsanwälten infolge einer

  • BGH, 04.12.1989 - NotZ 9/88

    Notar - Amtsfähigkeit

    Entscheidend ist vielmehr, ob geistige Mängel bei ihm vorliegen und ob sie solcher Art und so erheblich sind, daß er deswegen dauernd unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben (BGH, Beschl. v. 15.7. 1985 -- AnwZ (B) 35/84; Beschl. v. 8.12.1986 -- AnwZ (B) 2/86, BGHR, BRAO § 14 I Nr. 4, Berufsunfähigkeit 1, jeweils mit Nachw.; vgl. ferner Hagen, Pfeiffer-Festschrift, 1988, 929 ff.).

    für die Zurücknahme seiner Zulassung nach dieser Vorschrift ist jedoch, daß im Fall einer querulatorischen Entwicklung sein Zustand als schwere Persönlichkeitsstörung zu werten ist, die für den beruflichen Bereich erheblich ist (BGH, Beschl. v. 8.12.1986, aaO; Hagen, aaO, S. 931 ff.).

    c) Die Amtsunfähigkeit, die sich aus der Unfähigkeit zur Erfüllung wesentlicher Amtspflichten oder aus einer ernsthaften Gefährdung ihrer Erfüllung ergibt, ist dauernd i. S. des § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO, wenn sie nicht nur vorübergehender Art, sondern in absehbarer Zeit nicht änderbar ist, ohne daß es darauf ankäme, ob sie unumkehrbar ist und die Amtsfähigkeit überhaupt nicht mehr wiederhergestellt werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 8.12.1986 -- AnwZ (B) 2/86; Seybold/Hornig, aaO, § 50 Rdn. 14; Arndt, aaO, § 50 II 1.6.6, S. 406).

  • BGH, 25.04.1988 - AnwZ (B) 54/87

    Rücknahme einer rechtsanwaltlichen Zulassung - Strafverfahren gegen einen

    Entscheidend ist vielmehr, ob geistige Mängel bei ihm vorliegen, welche solcher Art und so erheblich sind, daß er deswegen zur ordnungsgemäßen Berufsausübung dauernd außerstande ist, und ob dadurch die Rechtspflege gefährdet ist (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschlüsse vom 4. Mai 1970 - AnwZ (B) 2, 3/70 = EGE XI 19, 20; vom 8. Mai 1978 - AnwZ (B) 3/78; vom 15. Juli 1985 - AnwZ (B) 35/84; vom 8. Dezember 1986 - AnwZ (B) 2/86; Hagen in Festschrift für Pfeiffer S. 929, 930).

    Vielmehr genügt eine hinreichend konkrete Gefahr, er könnte die Interessen seiner Auftraggeber künftig nicht sachgemäß und mit der gebotenen Sorgfalt wahrnehmen (Senatsbeschluß vom 8. Dezember 1986 - AnwZ (B) 2/86).

    Sie decken sich mit dem Eindruck, den der Senat bei der Lektüre des Aktenmaterials gewonnen hat, sowie mit den Erfahrungen des Senats aus anderen, vergleichbaren Verfahren (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. Juli 1985 - AnwZ (B) 35/84 und vom 8. Dezember 1986 - AnwZ (B) 2/86).

  • BGH, 14.05.1990 - AnwZ (B) 32/89

    Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Schwäche seiner geistigen

    Mögliche Bedenken gegen die Geschäftsfähigkeit eines Betroffenen stehen der Zulässigkeit eines Rechtsmittels in Fällen des § 7 Nr. 7 BRAO a.F. nicht entgegen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Dezember 1986 - AnwZ (B) 2/86 m.w.N. sowie vom 23. März 1987 - AnwZ (B) 66/86).

    Entscheidend ist, ob die dauernde, d.h. nicht nur vorübergehend körperliche oder geistige Verfassung des Bewerbers die Gefahr begründet, die Rechtsuchenden würden bei einer anwaltlichen Beratung oder Vertretung durch ihn nicht mit einer sachgemäßen und sorgfältigen Wahrnehmung ihrer Interessen rechnen können (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Dezember 1977 - AnwZ (B) 23/77 - EGE XIV, 66 und vom 8. Dezember 1986 - AnwZ (B) 2/86 m.w.N.).

  • BGH, 28.03.2013 - AnwZ (Brfg) 70/12

    Aufforderung zur Vorlage eines Gutachtens über den Gesundheitszustand als

    Der Senat kam nach Anhörung von vier Sachverständigen - in seinem Beschluss vom 8. Dezember 1986 (AnwZ (B) 2/86) zu dem Ergebnis, dass bei dem Kläger zwar kein medizinisches Krankheitsbild vorliege, aber eine sich in zahllosen Entgleisungen offenbarende schwere Persönlichkeitsstörung, die die Annahme einer Schwäche seiner geistigen Kräfte (§ 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO a. F.) rechtfertige.
  • BGH, 24.04.1989 - AnwZ (B) 1/89

    Rechtsmittel

    Die Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, mit denen sich der Antragsteller gegen diesen Bescheid und die ihn bestätigenden gerichtlichen Entscheidungen wandte, hatten keinen Erfolg (EGH Koblenz, Beschluß vom 11. November 1985 - 2 EGH 12/84; BGH, Beschluß vom 8. Dezember 1986 - AnwZ (B) 2/86; BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats , Beschluß vom 23. März 1987 - 1 BvR 36/87).

    Dafür, daß sich der geistige Zustand des Antragstellers seitdem entscheidend verändert hat, bestehen auch nach Auffassung des Senats keine hinreichenden Anhaltspunkte, weder nach dem derzeitigen objektiven Erkenntnisstand noch nach dem Vortrag des Antragstellers, der sich im wesentlichen in Angriffen gegen die beiden in der Sache des Antragstellers ergangenen Beschlüsse des Senats vom 8. Dezember 1986 - AnwZ (B) 2/86 - und vom 25. April 1988 - AnwZ (B) 37/87 - erschöpft.

  • BGH, 08.02.1988 - AnwZ (B) 45/87

    Rechtsmittel

    Mögliche Bedenken gegen die Geschäftsfähigkeit eines Betroffenen stehen der Zulässigkeit seines Rechtsmittels im Falle des § 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO nicht entgegen (vgl. Senatsbeschluß vom 8. Dezember 1986 - AnwZ (B) 2/86 m.w.N.).

    Entscheidend ist vielmehr, ob geistige Mängel bei ihm vorliegen und ob sie so erheblich sind, daß er deshalb auf Dauer nicht in der Lage ist, die Interessen der Rechtsuchenden zu wahren (vgl. Senatsbeschluß vom 8. Dezember 1986 - AnwZ (B) 2/86).

  • BGH, 30.10.1995 - AnwZ (B) 15/95

    Voraussetzungen für die Annahme des Versagungsgrundes nach § 7 Nr. 7 BRAO

    Vielmehr genügt eine hinreichend konkrete Gefahr, er könnte die Interessen seiner Auftraggeber künftig nicht sachgemäß und mit der gebotenen Sorgfalt wahrnehmen (Senatsbeschlüsse vom 8. Dezember 1986 - AnwZ (B) 2/86 - und vom 25. April 1988 - AnwZ (B) 54/87).
  • BGH, 23.03.1987 - AnwZ (B) 66/86

    Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit - Zulassung zur Rechtsanwaltschaft -

    Die sofortige Beschwerde ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BRAO zulässig; mögliche Bedenken gegen die Geschäftsfähigkeit eines Betroffenen stehen der Zulässigkeit seines Rechtsmittels in Fällen des § 7 Nr. 7 und des § 14 Nr. 4 BRAO nicht entgegen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Juli 1984 - AnwZ (B) 14/84 - und vom 8. Dezember 1986 - AnwZ (B) 2/86 mit Nachweisen).

    Entscheidend ist, ob geistige Mängel bei ihm vorliegen und ob sie so erheblich sind, daß er deshalb auf Dauer nicht in der Lage ist, die Interessen der Rechtsuchenden zu wahren (vgl. Senatsbeschluß vom 8. Dezember 1986 - AnwZ (B) 2/86).

  • BGH, 25.04.1988 - AnwZ (B) 37/87

    Rechtsmittel

    Die Rechtsmittel, mit denen sich der Antragsteller gegen diesen Bescheid und die ihn bestätigenden gerichtlichen Entscheidungen wandte, hatten keinen Erfolg (EGH Koblenz, Beschluß vom 11. November 1985 - 2 EGH 12/84; BGH, Beschluß vom 8. Dezember 1986 - AnwZ (B) 2/86; BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats , Beschluß vom 23. März 1987 - 1 BvR 36/87).
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